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   BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96   

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https://dejure.org/1996,3627
BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96 (https://dejure.org/1996,3627)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1996 - 2 StR 146/96 (https://dejure.org/1996,3627)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - 2 StR 146/96 (https://dejure.org/1996,3627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ohne Annahme eines minder schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern - Darlegungspflicht des Gerichts bezüglich der Nichtanwendung des Regelstrafrahmens - Härteausgleich bei Unmöglichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 179
  • NStZ-RR 1996, 291 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96
    Anerkannt ist zwar, daß ein Härteausgleich stets stattfinden muß, wo die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert (BGHSt 31, 102 f. [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3); das gilt jedoch nicht, wenn die frühere Strafe erlassen worden ist (BGH NStZ 1983, 261).
  • BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82

    Bildung einer Gesamtstrafe mit einer bereits erlassenen Strafe

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96
    Anerkannt ist zwar, daß ein Härteausgleich stets stattfinden muß, wo die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert (BGHSt 31, 102 f. [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3); das gilt jedoch nicht, wenn die frühere Strafe erlassen worden ist (BGH NStZ 1983, 261).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich hingegen nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).
  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05

    Recht auf Verfahrensbescheunigung (Beschleunigungsgebot; Prüfung auf eine

    Ein solcher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert, jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291).
  • BGH, 08.01.1997 - 5 StR 525/96

    Bewertung der Anordnung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick

    Wegen des Härteausgleichs verweist der Senat auf BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - 2 StR 146/96 - und (zur Zäsurwirkung) BGHSt 41, 310; BGH StV 1996, 431 m.w.N. Zur Berücksichtigung der verjährten und deswegen eingestellten Einzeltaten des Beischlafs zwischen Verwandten verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 287).
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